Die Klägerin ist auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck und Juwelierwaren tätig. Sie handelt mit gebrauchten Uhren der Marke “ROLEX”. Die Beklagte ist Inhaberin der am 21. Mai 2008 eingetragenen Gemeinschaftsmarke “ROLEX”. Sie stellt hochwertige Uhren her, die sie selbst oder über konzessionierte Fachhändler in Deutschland vertreibt. Die Beklagte und ihre Fachhändler bieten ausschließlich neue und keine gebrauchten Uhren zum Kauf an. Die Klägerin beabsichtigt, im Internet über “Google Adwords” folgende Werbeanzeige zu veröffentlichen:
Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
www.
Google lehnte die Schaltung der Anzeige im Oktober 2010 wegen einer von der Beklagten eingelegten sogenannten “allgemeinen Markenbeschwerde” ab. Durch eine solche Markenbeschwerde ermöglicht Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen im Text von Adwords-Anzeigen zu wenden. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung “Rolex” in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte wurde verurteilt, gegenüber Google die Zustimmung zur Verwendung des Begriffs “Rolex” durch die Klägerin in einer Werbeanzeige zu erteilen, wenn diese Werbeanzeige zur Veröffentlichung bei “Google Adwords“…vorgesehen ist, ohne dass die Klägerin hierbei den Begriff “Rolex” als sogenanntes Keyword für die Schaltung der vorstehenden Werbeanzeige verwenden wird.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten wies der BGH als unbegründet zurück.
Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der von der Klägerin beabsichtigten Adwords-Werbung wie beantragt zuzustimmen. Dieser Anspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG als Beseitigungsanspruch unter dem Aspekt der unlauteren Mitbewerberbehinderung zu.
Die Beklagte behindere die Klägerin gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Allerdings könne eine solche Behinderung nicht schon darin gesehen werden, dass die Beklagte eine allgemeine Markenbeschwerde gegen die Verwendung der Bezeichnung “Rolex” im Text bei Google geschalteter Werbeanzeigen eingelegt hat. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setze eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist.
Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen Markenbeschwerde daran gehindert würden, bestimmte Adwords-Anzeigen zu veröffentlichen, können sie sich an die Beschwerdeführer hier die Beklagte wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern komme erst in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung verweigert, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden. Allein aufgrund der allgemeinen Markenbeschwerde werden davon betroffene Mitbewerber aber nicht daran gehindert, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei im Streitfall entscheidend, dass der Beklagten eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird. Eine allgemeine Überwachung des Internets liege außerhalb ihrer Fähigkeiten. Im Hinblick darauf sei es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung der Beklagten einholen müssen.
…
Quelle: www.bundesgerichtshof.de