Juli 2017

BGH zur Zulässigkeit der Berichterstattung über Prominente

Erneut hat der 6. Zivilsenat des BGH über die Zulässigkeit der Berichterstattung über Prominente entschieden (BGH – VI ZR 262/16). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall berichtete ein deutsches Medienunternehmen in seiner Print- und Onlineausgabe über die neue Lebensgefährtin des Musikers Tim Bendzko. Sowohl Bendzko als auch seine Lebensgefährtin hatten die Beziehung bisher geheim gehalten. Nach Ansicht des BGH lasse sich die Berichterstattung unter voller Namensnennung der Beteiligten nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen. Vielmehr liege ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des klagenden Musikers vor. Das Urteil reflektiert nochmals die Bedeutung der Selbstöffnung von Personen. Hätten Tim Bendzko und seine Lebensgefährtin sich bereits gemeinsam in der Öffentlichkeit gezeigt und Details ihrer Beziehung der Öffentlichkeit bekannt gegeben, hätten sie die Berichterstattung darüber nicht mehr als Persönlichkeitsrechtsverletzung unter dem Argument des Schutzes ihrer Privatsphäre unterbinden können. Anders hätte das Urteil jedoch bei einem bekannten Politiker ausfallen können. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Menschenrechte (EGMR), die auch der BGH anwendet, besteht bei Politikern ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, nicht nur im Hinblick auf die Führung des politischen Amtes, sondern unter besonderen Umständen auch in Bezug auf das Privatleben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern (“politicians/personnes politiques”), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (“public figures/personnes publiques”) und Privatpersonen (“ordinary person/personne ordinaire”). Der Berichterstattung über Privatpersonen seien dabei engere Grenzen gezogen als der Berichterstattung sonstiger im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehender Personen. Der Schutz der Persönlichkeit von Politikern sei am schwächsten. Der Presse komme hier die Rolle als “Wachhund der Öffentlichkeit” unter Umständen auch im Hinblick auf Aspekte des Privatlebens von Politikern zu.

BGH, Urt.v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16