Juni 2019

LG Düsseldorf: Musik zu Dostojewskis „Idiot“ darf nicht vom Schauspielhaus Düsseldorf aufgeführt werden

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2019 – Az. 12 O 263/18) ist das Schauspielhaus Düsseldorf nicht berechtigt, die von dem Komponisten Parviz Mir-Ali für das Staatsschauspiel Dresden komponierte und arrangierte Musik zu „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski verwerten.

Der Komponist Parviz Mir-Ali hatte die Musik im Jahr 2015 zu dem Bühnenstück „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Im Jahr 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden inklusive der von Parviz Mir-Ali komponierten Musik. Parviz Mir-Ali erhielt für die Spielzeit 2016/17 aus Düsseldorf noch eine pauschale Vergütung. Weitere Zahlungen wurden jedoch verweigert mit Hinweis auf entsprechende Zahlungen an die GEMA. Parviz Mir-Ali sah dadurch seine Urheberrechte verletzt und klagte.

Das LG Düsseldorf hat dem Komponisten nun Recht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Schauspielhauses Düsseldorf, wonach es sich bei der in Rede stehenden Musik lediglich um Hintergrundmusik handele, deren Verwertung über die GEMA-Gebühren abgegolten sei, stelle die von Parviz Mir-Ali komponierte Musik ein Werk der Tonkunst dar, das im Rahmen der Inszenierung von „Der Idiot“ des Staatsschauspiels Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Durch Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung stellten die Düsseldorfer Richter fest, dass sich bei der Dresdener Inszenierung die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik zu einer Einheit verbinden. Das gelte unabhängig davon, dass die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von fast drei Stunden umfasse. Es handele sich bei der Komposition von Parviz Mir-Ali daher um eine bühnenmäßige Darstellung, an der das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte hat erwerben können, denn laut § 1 lit a GEMA-Berechtigungsvertrag, so das Gericht, könnten zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 12.06.2019