Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22.01.2015 entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung bzw. Verletzung von verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer Website, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Website zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so auszulegen, dass damit sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist. Danach kann der Verletzer nach Wahl des Anspruchsinhabers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.
Durch die ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte Veröffentlichung von Lichtbildern auf einer bestimmten Website sei das entscheidende „ursächliche Geschehen“ in dem Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website führt. Eine etwaige Verletzung der Urheberrechte werde daher durch das Verhalten des Inhabers dieser Website ausgelöst. Hieraus folge, dass das ursächliche Geschehen am Sitz des Unternehmens eintrete (hier: Deutschland) und damit in dem hier zu entscheidenden Fall keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden konnte. Danach prüfte der EuGH die zweite Alternative für eine internationale Zuständigkeit, im gegebenen Fall, ob das österreichische Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig sein kann. Hierfür war zunächst entscheidend, dass die Urheberrechte der Anspruchsinhaberin in Österreich geschützt waren. Nicht zu berücksichtigen für den Eintritt des Schadenserfolgs sei , dass die Website, auf der die streitigen Lichtbilder veröffentlicht worden seien unter einer nationaler deutschen Top-Level-Domain, d. h. „.de“, betrieben werde. Nach Ansicht des EuGH verlangt Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.
Jan. 2015